Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Waffenschule Mayer (Schießsportseminare und Ausbildungen an Schusswaffen)

 

 

 

Für die Nutzung der Schießanlage bei Buchung über die Internetseite waffenschule-mayer.de gelten folgende Vereinbarungen verbindlich:

 

 

 

1.    Die Nutzung der Anlage ist nur nach Maßgabe der Standordnung möglich (siehe unten). Hier sind Regelungen enthalten, die das Thema Sicherheit betreffen. Unsere Sportgeräte wurden ursprünglich als Waffen hergestellt, es geht also um die körperliche Unversehrtheit  - wir können und wollen hier keine Abstriche machen. Zuwiderhandlungen gegen die Anweisungen der Trainer können zum Ausschluss aus dem Schießbetrieb führen. Das Seminar ist dann für den Schützen / die Schützin beendet. Eine Erstattung der Gebühr für das Seminars gibt es in diesem Fall nicht.

 

 

 

2.    Es gilt der Grundsatz, dass jeder Schütze / jede Schützin für seinen / ihren Schuss verantwortlich ist. Wenn die Anweisungen befolgt und umgesetzt werden, passiert im Regelfall nichts. Jedoch schießen wir in einer Raumschießanlage, Schüsse in Wände / Decke oder Boden sind daher finanziell sanktioniert. Die Schadenersatzzahlungen sind wie folgt definiert und sind – im Fall der Fälle - vor Ort in bar zu entrichten:

 

Schüsse in Boden:                                                               30 Euro je Treffer,
Schüsse in Wand, Decke                                                     50 Euro je Treffer,
Schüsse in Decke bei Lampenschaden                               70 Euro.

 

 

 

3.    Eine Teilnahme für Personen unter 25 Jahren ist nicht gestattet.

 

 

 

4.    Teilnehmer in einem berauschten Zustand, egal ob von Alkohol oder anderen Rauschmitteln ist die Teilnahme am Schießen untersagt. Sollten Bedenken bei einem Teilnehmer festgestellt werden, so wird dieser sofort vom Seminar ausgeschlossen, bzw. kann dieses Seminar nicht antreten. Eine Erstattung der Gebühr gibt es in diesem Fall nicht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Standordnung:

 

 

 

1.     Jeder Teilnehmer ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.

 

 

2.     Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten (siehe § 15 Abs. 6 und § 27 Abs. 7 WaffG2) sowie unzulässige Schießübungen im Schießsport gemäß § 7 AWaffV1 sind verboten.

 

3.     Das Laden, Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind im Schützenstand nur mit in Richtung der Geschoßfänge zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muss die Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet bzw. verletzt werden kann.

 

 

4.     Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Magazine, sofern vorhanden, zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsbedingt möglich, geöffnet sind.

 

 

5.     Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen ist die verantwortliche Aufsichtsperson zu verständigen. Die Waffen sind mit in Richtung der Geschoßfänge zeigender Mündung zu entladen bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird.

 

 

6.     Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch die verantwortliche Aufsichtsperson mit klaren Anordnungen bekanntzugeben, ob die Waffen zu entladen oder abzuschießen sind. Das Schießen darf erst auf Anordnung der verantwortlichen Aufsichtsperson fortgesetzt werden.

 

 

7.     Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Stand zu verweisen.

 

 

8.     Personen, die durch ihr Verhalten den sicheren oder reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden.

 

 

9.     Rauchen auf den Schützenständen ist untersagt.

 

 

10.  Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen zu befolgen.